Finanzielle Unterstützung bei Kinderwunsch
Zusätzliche finanzielle Unterstützung bei Kinderwunsch für eine Kinderwunschbehandlung stellt das Land Berlin jetzt auch unverheirateten Paaren, die ungewollt kinderlos sind, zur Verfügung. Bis zu 25 % der anfallenden Kosten, bis höchstens 900 Euro übernimmt der Senat Berlin.
Hier ein Auszug aus den Bedingungen, die erfüllt sein müssen:
Mit dem Förderprogramm Assistierte Reproduktion bietet das Land Berlin ungewollt kinderlosen Paaren die Möglichkeit, bei der Inanspruchnahme von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung (assistierten Reproduktion) eine Unterstützung aus Bundes- und Landesmitteln zu erhalten. Als ungewollt kinderlos gelten im Sinne der Förderrichtlinie des Landes Berlin auch Paare, die bereits Kinder haben, aber aus medizinischen Gründen keine weiteren auf natürlichem Wege bekommen können. Ziel ist es, Paare mit unerfülltem Kinderwunsch von den Behandlungskosten, die sonstige Leistungsträger (Krankenkassen, private Krankenversicherung oder Beihilfe) nicht übernehmen, teilweise zu entlasten.
Die Förderung kann von Ehepaaren und Paaren, die in einer nichtehelichen Gemeinschaft leben beantragt werden.
Das Land Berlin gewährt eine Zuwendung zu den Kosten von Maßnahmen der In-Vitro-Fertilisation (IVF) oder Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) im zweiten und dritten Behandlungszyklus.
Die Förderungshöhe beträgt 50 % des nach der Kostenübernahme durch die gesetzliche/private Krankenversicherung oder Beihilfestelle verbleibenden Eigenanteils, höchstens jedoch 800,00 € (IVF-Behandlung) bzw. 900,00 € (ICSI-Behandlung).
Der Hauptwohnsitz des Ehepaars muss sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in Berlinbefinden und die Behandlung muss in einer reproduktionsmedizinischen Einrichtung im Land Berlin erfolgen.
Um eine Zuwendung zu erhalten, müssen beide Partner mindestens 25 Jahre alt sein. Zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns darf die Frau das 40. und der Mann das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass mit dem jeweiligen zuwendungsfähigen Behandlungszyklus noch nicht begonnen worden ist. Als Maßnahmenbeginn gilt der Abschluss eines Behandlungsvertrages mit der reproduktionsmedizinischen Einrichtung oder das Einlösen von Rezepten. Jeder Behandlungsversuch (-zyklus) ist gesondert zu beantragen.
Erst wenn der Bewilligungsbescheid über die Gewährung einer Förderung zugestellt wurde, darf mit der Behandlung begonnen werden.